Beachtenswertes bei Lastschrifteinzug und Einzugsermächtigung
– Bankdienstleistungen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr
Zahlungen können auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Natürlich kann eine Rechnung bar bezahlt werden. Bei regelmäßig anfallenden Beträgen, die zum Beispiel monatlich oder jährlich fällig werden, wird auch häufig der Lastschrifteinzug gewählt. Es muss hierzu eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Teilweise ist es in diesem Fall sogar möglich, dass Kunden deshalb ein günstigerer Preis gewährt wird.
Einige Verbraucher verzichten jedoch darauf eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da auf diese Weise Beträge willkürlich vom Konto abgebucht werden können. Es besteht danach selbstverständlich die Möglichkeit, dass ein Widerspruch eingelegt wird und der Betrag wird dann wieder erstattet. Ihre Bank wird sich dann um diese Angelegenheit kümmern. Anschließend sollte jedoch von Ihnen der richtige Rechnungsbetrag überwiesen werden. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass Ihnen zusätzliche Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Acht Wochen lang haben Sie Zeit, eine Abbuchung rückgängig zu machen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die Reklamation ein konkreter Grund angegeben werden muss. Sollte Ihnen erst danach auffallen dass es sich um einen fehlerhaften abgebuchten Betrag handelt, dann können Sie sich in diesem Fall nur noch direkt an Ihren Vertragspartner wenden und die Angelegenheit auf diese Weise klären. Mit der SEPA-Lastschrift, also der Single Euro Payments Area, wird der Zahlungsverkehr im Euro-Raum seit 1999 einheitlich organisiert.
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